Niederschrift über die Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA)

Der Weg ist das Ziel

Zu Punkt 2.1

Gutachtliche Beurteilung nach Cochlear-Implantation

(Ergebnisse des Sachverständigengesprächs am 17. März 1998)

Im Rahmen einer Facharbeitsgruppe wurden am 17.03.1998 im BMA mit speziellen Sachverständigen und Betroffenen die bisherigen Erfahrungen nach Cochlear-Implantation und die Frage der sich eventuell daraus ergebenden begutachtungsrelevanten Konsequenzen sehr eingehend erörtert. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse wurden den Beiratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht; nach Beratung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Grundsätzlich ist zwischen den Ergebnissen der Cochlear-Implantation bei Kindern und spätertaubten Erwachsenen zu unterscheiden.

Bei Kindern, bei denen eine Cochlear-Implantation in Deutschland erst seit ca. zehn Jahren vorgenommen wird, ist der dauerhafte Erfolg vor allem auch hinsichtlich des Spracherwerbs nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres zu beurteilen. Da diesbezüglich noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen können, muss es für die angeborene oder bis zum 18. Lebensjahr erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bei den bisherigen Beurteilungen verbleiben.

Bei spätertaubten Erwachsenen ergibt sich nach der Cochlear-Implantation zwar eine Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, jedoch nicht in wesentlich höherem Maße als bei Hörgeschädigten mit einem prozentualem Hörverlust von 100, die noch mit einem Hörgerät versorgt werden können. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass Spätertaubte mit einem Cochlear-Implantat wesentlich mehr als Hörgeräteträger eine medizinische und technische Betreuung benötigen und wegen des Implantats auch wesentliche Nachteile in Kauf nehmen müssen (z.B. Undurchführbarkeit einer Kernspintomographie). Darüber hinaus gibt es viele Situationen des täglichen Lebens, in denen das Implantat nicht genutzt werden kann.

Unter diesen Umständen ist bei Spätertaubten nach einer Cochlear-Implantation ein niedrigerer GdB nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt auch bei Hörbehinderten mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, die mit einem Cochlear-Implantat versorgt sind.

Kleine Lauscher

Hessische Elterninitiative zur lautsprachlichen Förderung hörgeschädigter Kinder e. V.

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18. - 19.03.1998