Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales -

Der Weg ist das Ziel

22 Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen

(1) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nur die in Nummer 21 Absatz 3 Sätze 1 und 2 genannten „Verrichtungen“ zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen“ und die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z. B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.

(2) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind (z. 6. bei blinden Kindern, hirngeschädigten Kindern mit einem GdB/MdE-Grad von 100).

(3) Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, so dass - anders als bei Erwachsenen - auch schon bei niedrigeren GdB/MdE-Werten Hilflosigkeit vorliegen kann.

(4) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist im einzelnen folgendes zu beachten:

Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist Hilflosigkeit ab Beginn der Frühförderung und dann - insbesondere wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs - in der Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung.

26.5 Hör- und Gleichgewichtsorgan

Maßgebend für die Bewertung des GdB/MdE-Grades bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle zugrunde zu legen. Nach der Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.

Die in der GdB/MdE-Tabelle enthaltenen GdB-MdE-Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeiten eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.

Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen (z. B. Ohrgeräusche. Gleichgewichtsstörungen Artikulationsstörungen außergewöhnliche psychoreaktive Störungen verbunden, so kann der GdB/MdE-Grad entsprechend höher bewertet werden.

GdB-MdE-Grad

Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (wegen der schweren Störung des Spracherwerbs) 100 
(in der Regel lebenslang)
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwerverständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) 100
sonst je nach Sprachstörung 80 - 90

Kleine Lauscher

Hessische Elterninitiative zur lautsprachlichen Förderung hörgeschädigter Kinder e. V.

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18.01.2006