(aus: Amtsblatt 8/00, 871ff)
1.2.Aufgaben und Ziele
„SchülerInnen sollen befähigt werden, sich zu mündigen und
selbstbestimmten Mitgliedern der Gesellschaft zu entwickeln sowie
sich in die Welt der Hörenden und in die Gemeinschaft der
Hörgeschädigten einzugliedern. ... Dazu bedarf es der intensiven
Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule.“ Ziel der schulischen
Bildung ist es, den hörgeschädigten SchülerInnen möglichst
umfassende Kompetenzen in Laut-, Schrift- und Gebärdensprache ... zu
vermitteln.
„Für alle (!!! Anmerkung der Redaktion) hörgeschädigten
SchülerInnen soll die Möglichkeit bestehen, die Fähigkeit zur
Gebärdenkommunikation zu erwerben, so dass sie sich auch in einem
hörgeschädigten Umfeld mitteilen können.“ (872)
1.5.3. Gemeinsamer Unterricht
„Voraussetzung für den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
ist die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch das
Staatliche Schulamt im Allgemeinen auf der Grundlage einer
sonderpädagogischen Überprüfung (§ Abs. 2 HSchG). Hörgeschädigte
SchülerInnen werden, soweit keine zusätzliche Behinderungsform
vorliegt, in der Regel mit einer der allgemeinen Schule
entsprechenden Zielsetzung unterrichtet.“ (ebd. 874)
1.6. Personelle Qualifizierung und
räumlich-sächliche Ausstattung
Da hörgeschädigte SchülerInnen auch mit Hörgerät und CI
Schwierigkeiten haben; Nutz- und Störschall zu unterscheiden, ist es
deshalb „notwendig, die Halligkeit der Klassenräume auf ein
Mindestmaß zu reduzieren, um so raumakustische Bedingungen zu
schaffen, die für die Unterrichtung von hörgeschädigten Kindern und
Jugendlichen geeignet sind.“ (ebd. 876)
[Leider werden diese Bedingungen nicht weiter spezifiziert.
Anmerkung der Redaktion.]
1.7 Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
hörgeschädigter SchülerInnen erfordert eine umfangreiche Diagnostik,
die neben der Überprüfung der Wahrnehmung im Hinblick auf schulische
Erfordernisse ebenso die audiometrische Überprüfung, die Überprüfung
der Motorik, die Verhaltensbeobachtung und eine Kind-Umfeld-Analyse
beinhaltet. So ist gewährleistet, dass die Gesamtpersönlichkeit des
Kindes in der Eingangs- und Verlaufsdiagnostik erfasst wird. Die
Ergebnisse der Diagnostik finden im Förderplan Berücksichtigung.
- Überprüfung der Wahrnehmung auf schulische Erfordernisse:
Der Wahrnehmung von Sprache und des Gedächtnisses für Sprache
kommt eine besondere Bedeutung zu. Die grundsätzliche
Kommunikationsbereitschaft des Kindes ist eine Voraussetzung für
ein spontanes Gespräch. Hierbei müssen das Zeichensystem bei
Sprachwahrnehmung und Sprachproduktion sowie die Qualität und
die Quantität der Sprachproduktion besonders berücksichtigt
werden, ebenso Grammatiktests geben dazu Aufschluss. Es ist zu
berücksichtigen, dass die Normierung für hörende und nicht für
hörgeschädigte Kinder gilt.
- Verhaltensbeobachtung: Das Verhalten des Kindes wird
beobachtet. Reaktion. Ablenkung und Konzentrationsdauer sowie
das Problemlösungsverhalten können durch die Beobachtung erfasst
werden.
- Audiometrische Überprüfung: Die audiometrische Überprüfung
dient der Erhebung pädagogisch relevanter audiometrischer Daten.
Es stehen zuerst vereinfachte Hörmessverfahren bereit. die eine
grobklassifizierte Vorauswahl ermöglichen. Bei den Kindern. bei
denen der Verdacht auf eine Hörbeeinträchtigung besteht. Sei es
peripheren oder zentralen Ursprungs, muss anschließend eine
genaue Überprüfung erfolgen. Die Auswahl der Verfahren ist
altersabhängig, abhängig vom hörtechnischen und pädagogischen
Bedarf. Ein stichwortartiges Untersuchungsprotokoll gibt
Auskunft darüber. Ob die gemessenen Werte realistisch sind und
unter welchen Bedingungen sie gewonnen wurden.
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