Steuertipps

Der Weg ist das Ziel

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr steht Personen zu, die im Schwerbehindertenausweis ein „H“ (hilflos) und/oder „Bl“ (blind) oder „G“ (gehbehindert) eingetragen haben.
Wichtig: Das hörgeschädigte Kind sollte unbedingt noch ein „B“ eingetragen haben, welches darauf hinweist, dass eine Begleitperson ständig erforderlich ist, die ebenfalls kostenlos befördert werden muss.

Beim Besuch einer Privat-Schule ist das Schulgeld als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn das behinderte Kind infolge seiner Behinderung auf eine Schule mit individueller Förderung angewiesen ist.

Die Kraftfahrzeugsteuer kann erlassen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „H“, oder „Bl“ oder „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) vorhanden sind.
Voraussetzung ist, dass der PKW auf den Namen des behinderten Kindes zugelassen ist (bei der zuständigen Kfz-Stelle). Das zuständige Finanzamt stellet dann die Steuerbefreiung fest.
Der PKW darf allerdings nur für das behinderte Kind verwendet werden (Haushaltsführung, Arztbesuche, Behördengänge etc.)

Außerdem ganz wichtig: Ist im Schwerbehindertenausweis - auch des hörbehinderten Kindes - das Merkzeichen „B“ eingetragen, ist die Familie von der Hundesteuer befreit!

Hörbehinderten Menschen steht grundsätzliche Fernseh– und Rundfunkbefreiung zu. (Unklar ist unseres Wissens die Gleichbehandlung von Familien mit hörgeschädigten Kindern; oftmals wurden Antrage mit Verweis auf den gesunden Haushaltsvorstand abgelehnt : Bitte schreiben Sie uns Ihre Erfahrung!!!)
Den Antrag entscheidet das zuständige Versorgungsamt. Im Schwerbehindertenausweis ist dann das Merkzeichen „RF“ eingetragen. Zuständig für die Beantragung ist das Sozialamt.

Wichtig: Telefongebührenermäßigung erhalten alle, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind. Anträge gibt es bei der TELEKOM oder beim Sozialamt, welches die Anträge an die Fernmeldebehörde weiterleitet.
 

Microport-Anlage

Rechtsanspruch auf eine Microport-Anlage haben:

  • Kleinkinder, Schulkinder, Auszubildende, Studenten - Kostenträger ist in allen
    Fällen die Krankenkasse.

  • Berufstätige. - Kostenträger ist die Hauptfürsorgestelle (meist das zuständige Landessozialamt)


Bei Kleinkindern, Schulkindern, Auszubildenden und Studenten ist die Kostenübernahme in der Regel problemlos. Die Begründung muss lauten, dass das Gerät zur verbesserten Sprachanbahnung (bei Kleinkindern), beziehungsweise zum Verfolgen des Unterrichts (Schulkinder Azubis, Studenten) bei bestehender hochgradiger Hörbehinderung benötigt wird.

Sollte die Kostenübernahme dennoch abgelehnt werden, sollte sofort Widerspruch eingelegt werden.

Kleine Lauscher

Hessische Elterninitiative zur lautsprachlichen Förderung hörgeschädigter Kinder e. V.

www.kleine-lauscher.de

info@kleine-lauscher.de

 

01.03.2000

 

Literaturhinweis
Ein gutes Buch zum Thema:

Stefan Knauth,
Behindertes Kind - Ratgeber durch das Behindertenrecht, dtv