Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Nahverkehr steht Personen zu, die im Schwerbehindertenausweis ein „H“
(hilflos) und/oder „Bl“ (blind) oder „G“ (gehbehindert) eingetragen
haben.
Wichtig: Das hörgeschädigte Kind sollte unbedingt noch ein „B“
eingetragen haben, welches darauf hinweist, dass eine Begleitperson
ständig erforderlich ist, die ebenfalls kostenlos befördert werden muss.
Beim Besuch einer Privat-Schule ist das Schulgeld als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn das behinderte Kind infolge
seiner Behinderung auf eine Schule mit individueller Förderung
angewiesen ist.
Die Kraftfahrzeugsteuer kann erlassen werden, wenn im
Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „H“, oder „Bl“ oder „aG“
(außergewöhnlich gehbehindert) vorhanden sind.
Voraussetzung ist, dass der PKW auf den Namen des behinderten Kindes
zugelassen ist (bei der zuständigen Kfz-Stelle). Das zuständige
Finanzamt stellet dann die Steuerbefreiung fest.
Der PKW darf allerdings nur für das behinderte Kind verwendet werden
(Haushaltsführung, Arztbesuche, Behördengänge etc.)
Außerdem ganz wichtig: Ist im Schwerbehindertenausweis - auch des
hörbehinderten Kindes - das Merkzeichen „B“ eingetragen, ist die Familie
von der Hundesteuer befreit!
Hörbehinderten Menschen steht grundsätzliche Fernseh– und
Rundfunkbefreiung zu. (Unklar ist unseres Wissens die
Gleichbehandlung von Familien mit hörgeschädigten Kindern; oftmals
wurden Antrage mit Verweis auf den gesunden Haushaltsvorstand abgelehnt
: Bitte schreiben Sie uns Ihre Erfahrung!!!)
Den Antrag entscheidet das zuständige Versorgungsamt. Im
Schwerbehindertenausweis ist dann das Merkzeichen „RF“ eingetragen.
Zuständig für die Beantragung ist das Sozialamt.
Wichtig: Telefongebührenermäßigung erhalten alle, die von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit sind. Anträge gibt es bei der TELEKOM
oder beim Sozialamt, welches die Anträge an die Fernmeldebehörde
weiterleitet.
Microport-Anlage
Rechtsanspruch auf eine Microport-Anlage haben:
-
Kleinkinder, Schulkinder, Auszubildende, Studenten -
Kostenträger ist in allen
Fällen die Krankenkasse.
-
Berufstätige. - Kostenträger ist die
Hauptfürsorgestelle (meist das zuständige Landessozialamt)
Bei Kleinkindern, Schulkindern, Auszubildenden und Studenten ist die
Kostenübernahme in der Regel problemlos. Die Begründung muss lauten,
dass das Gerät zur verbesserten Sprachanbahnung (bei
Kleinkindern), beziehungsweise zum Verfolgen des Unterrichts
(Schulkinder Azubis, Studenten) bei bestehender hochgradiger
Hörbehinderung benötigt wird.
Sollte die Kostenübernahme dennoch abgelehnt werden, sollte sofort
Widerspruch eingelegt werden.
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Kleine Lauscher
Hessische Elterninitiative zur lautsprachlichen Förderung
hörgeschädigter Kinder e. V.
www.kleine-lauscher.de
info@kleine-lauscher.de
01.03.2000
Literaturhinweis |
Ein gutes Buch
zum Thema:
Stefan Knauth,
Behindertes Kind - Ratgeber durch das Behindertenrecht, dtv |
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