Pflegeversicherung

Der Weg ist das Ziel

Das Folgende gilt nur für die gesetzlichen Krankenkassen!
 

Grundsätzlich muss man sagen: Es gibt KEIN Geld für hörgeschädigte Kinder. Dennoch lassen die Richtlinien zur Pflegeversicherung einen Spielraum zu, sodass auch hörgeschädigten Kindern Pflegegeld erhalten können, denn auch eine Funktionsstörung der inneren Organe oder der Sinnesorgane ist Merkmal für die Pflegebedürftigkeit. Und weiter:

Aus den Richtlinien für die Pflegeversicherung 3.3.(2): „Pflegebedürftigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtung zwar motorisch ausüben, jedoch deren Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht in sinnvolles zweckgerichtetes Handeln umsetzen kann.“ UND: „Hilfe muss in Form ... der Anleitung zur Selbstvornahme durch die Pflegeperson erforderlich sein.“

Dem Medizinischen Dienst (MD) ist die DAUER der Pflege nach zu weisen, die sogenannte Grundpflege, welche Waschen, Ernährung, hauswirtschaftliche Versorgung etc. beinhaltet. In dieser Grundpflege müssen täglich 45 Minuten Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen nicht-behinderten Kind nachgewiesen werden.

Zu beachten ist: Die wenigsten Prüfer des MD sind Ärzte. 90 % der Prüfer haben in der Regel wenig Ahnung von Hörbehinderungen.

Darum müssen sich die Eltern gut auf ein Gespräch mit dem MD vorbereiten. Folgendes ist dem MD klar zu machen:

Unsere Kinder müssen bei der Grundpflege durch intensive sprachliche Begleitung angeleitet werden.

  • Zur aktiven Pflege gehört auch die Anleitung zu dem Umgang mit dem Hilfsmittel (Hörgerät, CI, etc.)

  • Intensiv müssen die Kinder zur Vermeidung von Gefährdung (heiße Herdplatte) angeleitet werden.

  • Die Pflegeperson muss Ängste und Reizbarkeit der Kinder abbauen.

Augenmerk ist darauf zu legen, dass all dies ein erheblicher Mehraufwand an Zeit darstellt, weil wir Eltern unseren Kindern wegen ihrer Hörbehinderung dies immer und immer wieder sagen müssen, bis sie es auch wirklich verstanden haben.

Fahrten zum Arzt/Akustiker/Reha etc. werden von der Pflegeversicherung nicht anerkannt.

Tipp: Hörbehinderte Kinder gelten als chronisch krank. Bei der gesetzlichen Krankenkasse kann ein Antrag auf teilweise Befreiung von der Zuzahlung gestellt werden (notwendig dafür sind Bescheinigungen für die Termine). Fahrtkosten können hier geltend gemacht werden!

Bei einem ablehnenden Bescheid sollte man unbedingt binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Ebenso bei einem zweiten. Die nächste Instanz ist das zuständige Sozialgericht. Dies wiederum ist bis zur zweiten Instanz kostenfrei und man kann sich selbst (ohne Anwalt) vertreten. Es ist wichtig, dass dieser Weg gegangen wird, damit ein Fall bekannt wird, in dem für den Antragsteller entschieden wurde.


Tipp:

Sowie die Ablehnung ausgesprochen wurde, stellen Sie sofort wieder einen Antrag!


Unser Fazit

Leider müssen wir feststellen, dass die Bewilligung der Pflegeversicherung zur Zeit reine Willkür ist. Sie hängt vor allem vom guten Willen des Prüfers ab. Darum müssen wir Eltern uns gut auf die Gespräche vorbereiten.

Für weitere Auskünfte steht gerne Michael Velte  zu Verfügung.
Telefon: 0 27 76 / 78 70

Kleine Lauscher

Hessische Elterninitiative zur lautsprachlichen Förderung hörgeschädigter Kinder e. V.

www.kleine-lauscher.de

info@kleine-lauscher.de

 

28.11.1999